Pakistan Penal Code § 295 C

Wednesday, February 8, 2006
Von Martin Riexinger

Im Zusammenhang mit dem Konflikt um die dänischen Karikaturen und die von den betreffenden Imamen in Umlauf gesetzten Fälschungen betonen deren Kritiker, dass die Meinungsfreiheit verantwortlich zu gebrauchen sei. Die Angehörigen einer Religion hätten einen Anspruch darauf, von Kritik verschont zu werden und Religionsstifter dürften nicht negativ dargestellt werden.

Mit der Forderung, von der negativen Darstellung von Religionsstiftern abzusehen, untergraben diese Kritiker jedoch nicht nur ein Prinzip der allgemeinen Meinungsfreiheit, sondern auch der Religionsfreiheit. Schließlich entstanden neue Religionen durch Abgrenzung von älteren, weshalb sie folgerichtig deren zentralen Figuren einen anderen Status zuschreiben, als deren Vertreter befürworten können. Muslime können in christlich geprägten Gesellschaften deswegen den Koran rezitieren, weil Christen niemals die Chance hätten, ein Verbot des Koran zu erwirken, weil er bestreitet, Jesus sei Gottessohn.

In der islamischen Welt ist solch eine Bereitschaft nicht gegeben. Gruppen, die Muhammad den Status als “Siegel der Propheten” absprechen, drohen in Pakistan nach § 295C des Strafgesetzbuches drakonische Strafen, wegen “Gustakh-e Rasool” (Verachtung des Propheten). Dies betrifft vor allem die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, deren Begründer Mirza Ghulam Ahmad (gest. 1908) mit dem Anspruch auftrat, er erneuere und vollende die Botschaft Muhammads. Die Ahmadis halten an allen islamischen Ritualen fest, gerade dass gilt als besonders perfide Blasphemie. Sie könnten für das Aussprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses theoretisch mit dem Tode bestraft werden. Erfreulicherweise werden die meisten Anklagen wegen Prophetenverachtung von den Gerichten aus formalen Gründen zurückgewiesen, doch sehen religiöse Extremisten in diesem Gesetz eine Lizenz zur Lynchjustiz.

Mittlerweile fordern sunnitische Extremisten, dass das Gesetz auf die Prophetengenossen ausgeweitet wird. Sie zielen damit auf die 15% Schiiten, die jährlich bei ihren Muharram-Prozessionen den Prophetengenossen vorwerfen, sie hätten Muhammads Neffe und Schwiegersohn um die legitime Nachfolge des Propheten betrogen.

Es ist nicht etwa der „unverantwortliche Umgang mit der Pressefreiheit“ der religiöse Konflikte verursacht, sondern religiöses Dominanzbestreben.

Noch etwas Literatur zur Ahmadiyya: Hier und hier. (Verzeihung, dass ich meine Karriere als Gastblogger gleich mit self avertising beginne.) Und zu den Folgen der Islamisierung des Rechts in Pakistan: Hier und hier.

Bookmark this:
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • Technorati
  • Furl
  • MisterWong
  • Slashdot
  • Wikio
  • LinkedIn
  • TwitThis
  • Yigg
–––

Tags: , , , , ,

2 Responses to “Pakistan Penal Code § 295 C”

  1. [...] e daraus in der pakistanischen Heimat der Ahmadis resultiert, wurde in diesem Blog bereits berichtet. Aus drei Gründen ist die Sache pikant: [...]

    #1356
  2. [...] Martin Riexingers geographische Schwerpunkte auf der Türkei und Mittelasien liegen (sein erster Beitrag handelte von Pakistan), meine auf dem Bal [...]

    #3480

Bad Behavior has blocked 19784 access attempts in the last 7 days.