Dürfen Musliminnen Nichtmuslime heiraten?
Einer Muslimin ist es nach den Grundsätzen des Islam erlaubt, eine Ehe mit einem Christen oder Juden einzugehen. Mit diesem revolutionären Statement machte vor kurzem ausgerechnet Hasan at-Turabi von sich reden, der als graue Eminenz der Islamisten im Sudan nicht unbedingt in dem Ruf stand, Triebkraft modernistischer Ideen zu sein. Das Zeugnis (Glaubensbekenntnis) einer Frau sei dem eines Mannes vollkommen gleichwertig, und manchmal sogar diesem vorzuziehen. Alles andere sei ein Irrglaube, der keine Grundlage im Islam finde. Auch zur Frage der Verschleierung weiss der Mann ketzerisches zu sagen: Der Islam nämlich gebiete keine vollständige Verhüllung des weiblichen Körpers, sondern nur die der “Brust und eines Teils der Zierden der Frau”.[1]
Und schon fällt der Mann in Ungnade. Turabi, so wurde gleich der Vorwurf in Sudans Hauptstadt Khartum erhoben, sei mit seinen Behauptungen nicht einfach fehlgegangen, nein, er sei vom Islam abgefallen. Muhammad Abdalkarim, Mitglied der Sudanesischen Gelehrtenvereinigung, brachte den Fall sogar vor Gericht, denn das sudanesische Strafrecht kennt einen Pragraphen, der den Abfall vom Islam verbietet.
Yusuf al-Qaradawi, Präsident des Weltverbands muslimischer Gelehrter, erklärte, dass Turabis Ansichten null und nichtig seien, und dem Konsens der Gelehrten aller islamischen Rechtsschulen[2] widersprächen. Der Islam spreche ein eindeutiges Verbot für muslimische Frauen aus, nichtmuslimische Männer zu heiraten.
Turabi dagegen ist überzeugt, dass in einer gemischten Ehe die muslimische Frau ihren Mann positiv beeinflussen werde. Er empfiehlt muslimischen Familien im Westen sogar, ihre Töchter mit Nichtmuslimen[3] zu verheiraten. Denn so bestehe die Hoffung, den Islam zu verbreiten.
- Turabi bezieht sich hier wohl auf Vers 24:31: “…dass sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, was davon sichtbar ist…”; s. zu dieser Thematik: Rudi Paret, Zur Frauenfrage in der arabisch-islamischen Welt, Stuttgart/Berlin 1934 (Wiederabdruck in: R. Paret/ J. van Ess (Hgg.), Sammlung Schriften zum Islam, Stuttgart 1981, S. 135-205. ⇧
- Gemeint sind hier die sunnitischen mitsamt den schiitischen (Zwölfer- und Zaiditen) Rechtsschulen. ⇧
- Arab. “Kitabiyun”, also Christen und Juden. Angehörige anderer Religionen sind ausgeschlossen. ⇧

Andersherum gab es nie einen Zweifel daran, daß Muslime Cristinnen oder Jüdinnen heiraten dürfen; das steht sogar explizit so im Koran.
Gerade solche moralischen Doppelstandarts lassen tief blicken.
[...] nerzeit massgeblich Tahas Hinrichtung betrieben hatte. (Zum 1. Teil des Beitrags geht es hier.)
This entry was p [...]