Wenn das Völkerrecht genozidale Regime schützt

Angesichts des israelischen Angriffs auf die militärischen Kapazitäten Irans wimmelt es von juristischen Stellungnahmen zur Frage der völkerrechtlichen Legitimation. Deren Tenor lautet durchweg: Nicht das Verhalten Irans, sondern dasjenige Israels verstosse gegen das Recht. Wie kann das sein?

So sieht die FAZ keine völkerrechtliche Rechtfertigung für Israels Operation, und auf «Spiegel Online» erklärt ein Jurist, dass Unmittelbarkeit der Bedrohung zentral sei für die Legitimität eines Gegenschlags. Demnach müsste Israel also erst abwarten, bis das islamische Regime seine Raketen mit Atomwaffen bestückt, um sich wehren zu dürfen.

Der Jurist scheint überdies ein Iranexperte zu sein, der genau weiss, dass die genozidale Rhetorik des islamischen Regimes «sich eher an das heimische Publikum» richtet, also nur heisse Luft und ein Nuklearangriff auf Israel nicht zu erwarten sei, während Israels Angriff die Region «weiter destabilisiere». Erstaunlich, was man so alles im Jurastudium lernt.

Auf dem «Verfassungsblog» erläutert ein anderer Jurist, dass nicht Israel, sondern Iran sich «grundsätzlich auf das Selbstverteidigungsrecht berufen» könne. Ja, Sie haben richtig gelesen: Nicht Israel, sonder Iran darf sich verteidigen. Weder dessen mögliche Verstösse gegen den Atomwaffensperrvertrag noch die vom Nuklearprogramm ausgehende Bedrohung begründeten hingegen ein Selbstverteidigungsrecht der israelischen Seite.

Man kann sich weitere Stellungnahmen durchlesen und wird immer wieder feststellen: Das Völkerrecht schützt das iranische genozidale Regime, nicht jedoch das von diesem bedrohte Israel. Wer solchen Irrsinn nicht zu akzeptieren bereit ist, wird zur einzig möglichen Schlussfolgerung gelangen: Dass das Völkerrecht Teil des Problems ist – und von Grund auf reformiert gehört.

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