Dem Historiker Friedrich Meinecke verdanken wir die Erkenntnis, dass das Völkerrecht der frühen Neuzeit Weltbürgertum und Nationalstaat als Einheit begriff und damit an die antike Vorstellung anknüpfte, nach der die Menschheit als ganze eine Interessen- oder Vernunftgemeinschaft bildet. Davon scheint das Völkerrecht heute weit entfernt.
Bundeskanzler Friedrich Merz hat Israel denn auch attestiert, in einem Dilemma zu stecken, existieren in seiner Region doch Kräfte mit erheblicher militärischer Schlagkraft, die ihm feindlich gesonnen sind und es auszulöschen trachten, während es einen unmittelbar bevorstehenden Angriff abwarten soll, um sich dem Völkerrecht gemäss verteidigen zu dürfen.
Dass ein solcher Angriff zu erwarten ist, hat die Welt vergangenes Jahr gesehen, als Israel an mehreren Fronten angegriffen wurde – und jedesmal war es entweder das iranische Mullahregime oder einer seiner Stellvertreter in der Region. Die Gefahr ist also real und die Machthaber in Iran haben nie mit ihrer aussenpolitischen Doktrin gebrochen, Israel zu vernichten..
Ein Mandat, aber wie?
Wie die Juristin Sarah Tacke im ZDF (ab 02:45) erläutert, hätte Israel sich bei seinem aktuellen Gegenschlag gegen das iranische Mullah-Regime zwar um ein Mandat des UN-Sicherheitsrates bemühen können- Allerdings hätten die Aussichten auf Erfolg praktisch bei Null gelegen.
Denn im UN-Sicherheitsrat sitzen mit China und Russland als zwei von fünf ständigen Mitgliedern zwei Verbündete der iranischen Mullahs und hätten einem UN-Mandat niemals zugestimmt. Dass Russland mit seinem brutalen Angriffskrieg gegen die Ukraine selbst gegen das Völkerrecht verstösst, verweist auf ein grundsätzliches Problem.
Denn die Bewahrung des Völkerrechts liegt zum Teil in Händen von Staaten, die es missachten. Noch absurder wird es im Fall Chinas: China nämlich hat es geschafft, die völkerrechtliche Position Taiwans durch Machtpolitik für sich umzukehren, wie ein Beitrag in der Zeitschrift «Vereinte Nationen» ausführt:
Bis 1971 wurde die Regierung in Taipeh als vertretungsbefugt für China anerkannt, obwohl diese Regierung keinerlei Kontrolle über mehr als 99 Prozent der Fläche und Bevölkerung Chinas hatte. Mit Resolution 2758 vom 26. Oktober 1971 hat die UN-Generalver-sammlung dann die Regierung in Beijing als vertretungsbefugt für ganz China anerkannt, auch wenn diese wiederum Taiwan nie beherrscht hat.
Das Völkerrecht hat also keineswegs das alte Recht des Stärkeren ersetzt, sondern dieses nur legitimiert, womit die Vorstellung von der Menschheit als Interessen- oder Vernunftgemeinschaft ad absurdum geführt wird. Zwar verdient es die Idee der regelbasierten Ordnung, dass man an ihr festhält, aber wohl kaum um den Preis, dass sie am Ende das legitimiert, was sie eigentlich überwinden soll.
Was nun das iranische Mullah-Regime betrifft, so hat es nicht nur eine desaströse Menschenrechtsbilanz vorzuweisen, sondern es finanziert auch seit Jahrzehnten Terrorgruppen im Ausland, die dort wie Staaten im Staate oder Quasi-Staaten agieren, folglich die Souveränität dieser Länder unterminieren. Auch das ist ein Verstoss gegen das Völkerrecht (Interventionsverbot).
Machtpolitik in legalem Gewand
Libanon ist alles in allem ein ziemlich freies Land, aber trotz weitgehend freier Wahlen ist es keine Demokratie – weil die Hisbollah wie ein Quasi-Staat agiert und zudem völkerrechtswidrig darauf ausgerichtet ist, Israel zu vernichten. Die Antwort der UN als zentralem Instrument zur Wahrung des Völkerrechts sind im Konfliktfalle meist Resolutionen, die Hisbollahs Aktivitäten verurteilen.
Iran und seine Stellvertreter hegen somit genozidale Absichten, aber Israel hat nur wenige Möglichkeiten, darauf völkerrechtskonform zu reagieren. Man muss kein Freund der marxistischen «Frankfurter Schule» und ihrer Philosophen Max Horkheimer/ und Theodor Adorno sein, um ihnen recht zu geben, wenn sie über die Problematik eines drohenden Völkermords schreiben:
Eines Tages mögen vorm Forum der United Nations Verhandlungen darüber stattfinden, ob irgendeine neuartige Untat unter die Definition des genocide fällt, ob die Nationen das Recht haben einzuschreiten, von dem sie ohnehin keinen Gebrauch machen wollen, und ob nicht angesichts unvorhergesehener Schwierigkeiten in der Anwendung auf die Praxis der ganze Begriff des genocide aus den Statuten zu entfernen sei. Kurz danach gibt es mittelgroße Schlagzeilen in der Zeitungssprache: Genocidmaßnahmen in Ostturkestan nahezu durchgeführt.
Es fällt nicht schwer, eine Parallele zu den genozidalen Ambitionen des Mullahregimes zu ziehen: Während die Welt debattiert, wird in Teheran die Auslöschung Israels geplant. Somit stehen wir vor dem Paradoxon, dass Israel und die USA, indem sie gegen das Völkerrecht verstossen, dem Völkerrecht zur Geltung verhelfen.
Denn indem das Mullahregime bald Geschichte sein wird, werden auch die von ihm finanzierten Terrororgansiationen verschwinden und Länder wie der Libanon ihre volle Souveränität zurückgewinnen, während Russland seinen wichtigsten Drohnenlieferanten verliert und aus der Ukraine vertrieben wird.
Das entspricht vielleicht nicht dem Buchstaben, doch sicherlich dem Geist des Völkerrechts. Juristen mögen darüber den Kopf schütteln, aber Historiker könnten eines Tages den sich vollziehenden Regimewechsel in Iran als Wendepunkt einer Ordnung im Nahen Osten benennen, die dem Völkerrecht mehr Genüge tut als dies bislang der Fall war.
Literatur
Adorno, Theodor; Max Horkheimer, [1947] 2003. Dialektik der Aufklärung. Frankfurt/ Main: Suhrkamp, S. 288-9.
Dicke, Klaus, 2006. „Kollektive Freiheiten im frühneuzeitlichen Völkerrechtsdiskurs. Eine ideengeschichtliche Skizze‟, in: Kollektive Freiheitsvorstellungen Im Frühneuzeitlichen Europa (1400-1850), hrsg. von Georg Schmidt, Martin van Gelderen und Christopher Snigula. Frankfurt/ Main: Peter Lang, S. 61-71.
